Offshore-Unternehmen fordern vereinfachte Zollgesetzgebung

Wer in einen deutschen Offshore-Windpark fährt, verlässt Europa: zumindest in den meisten Fällen und rein zollrechtlich betrachtet. Was kurios klingt, liegt in einer aktuell noch weitgehend deutschlandspezifischen Besonderheit begründet: Die überwiegende Zahl der Parks entsteht hier fernab der Küsten in der so genannten ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) – und somit außerhalb des Staatsgebiets und auch außerhalb des EU-Zollgebiets.

Für die involvierten Unternehmen bedeutet dies, dass sie alles, was sie ins Baufeld bringen wollen, vorher beim Zoll zur Ausfuhr anmelden müssen. Das gilt sowohl für die Großkomponenten als auch später in der Betriebsphase für Ersatzteile, Schmieröle und Werkzeuge, sofern sie einen Wert von 1.000 Euro überschreiten. Weil das mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, fordert die Branche jetzt Vereinfachungen in der Zollgesetzgebung, die an die Gegebenheiten des Offshore-Windmarkts angepasst sind. Damit stößt sie auf offene Ohren: Die Zollverwaltung sucht derzeit nach Möglichkeiten, die erforderlichen Formalitäten auf ein notwendiges Maß zu reduzieren.

Ein ausführlicher Artikel zur Zoll-Problematik wird in der nächsten Ausgabe des englischen Fachmagazins „Offshore Wind Industry“ zu lesen sein.